Verein zur Förderung agrar- und
stadtökologischer Projekte e. V.

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen "Verein zur Förderung agrar- und stadtökologischer Projekte" (A.S.P.).
(2) Nach der zu erfolgenden Eintragung in das Vereinsregister führt er den Namenszusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e.V.".
(3) Sitz des Vereins ist Berlin.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung schwerpunktmäßig auf den Gebieten Agrar-, Ernährungs- und Umweltwirtschaft. Schwerpunkte sind die agrare und urbane Ökologie, Umweltschutz, Siedlungsräume, nachhaltige Stoffkreisläufe und logistische Systeme.
(3) Er erfüllt seine Aufgabe insbesondere durch die Realisierung von Forschungsvorhaben, wissenschaftlichen Veranstaltungen und Publikationen zur Verbreitung der auf diesen Gebieten gewonnenen Erkenntnisse sowie durch Vergabe von Forschungsaufträgen und Stipendien. Zu diesem Zweck werden auch private und öffentliche Mittel eingeworben bzw. beantragt.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(6) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(8) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Humboldt-Universität zu Berlin, die es unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, über deren schriftlichen Antrag der Vorstand nach Meinungsbildung in der Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod bzw. Wegfall der Rechtsfähigkeit.
(3) Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres.
(4) Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund durch Beschluss des Vorstands möglich. Gegen diesen kann binnen Monatsfrist nach Zugang der Ausschlusserklärung Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds.
(5) Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
(6) Neben den ordentlichen Mitgliedern können auch fördernde, korrespondierende und Ehrenmitglieder mit dem Verein verbunden sein.

  • a) Korrespondierende Mitglieder unterstützen die Vereinszwecke insbesondere durch ihre auswärtige intellektuelle, wissenschaftliche Tätigkeit.
  • b) Ehrenmitglieder haben sich in besonderer Weise im Sinne der Vereinszwecke verdient gemacht und sind von der Beitragspflicht befreit.
  • c) Fördernde Mitglieder sind solche, die sich nicht aktiv und direkt am Vereinsleben beteiligen können, jedoch in anderer Weise zur Realisierung der Vereinszwecke beitragen.
(7) Zur Unterstützung des Vereins in wissenschaftlichen und praxisorientierten Fragen können wissenschaftliche Räte geschaffen werden.

§ 4 Mitgliederversammlung

(1) Wenn es das Vereinsinteresse erfordert, bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds spätestens binnen sechs Monaten, als Minderheitsvotum auf schriftliches Begehren von mindestens einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe, wenigstens jedoch einmal jährlich ist durch den Vorstand eine Mitgliederversammlung zu berufen.
(2) Die Berufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, gerechnet vom Tage der persönlichen Übergabe bzw. der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift unter Bezeichnung der Tagesordnung. Anträge sind spätestens drei Tage vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen. Verspätete Anträge können in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder der Dringlichkeit zustimmt. Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen kann die Frist verkürzt werden, wenn es gelingt, sämtliche Mitglieder durch Übergabe bzw. Zugang vorgenannter Einladung bis spätestens eine Woche vor dem Termin zu laden.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte sämtlicher Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen zwei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst, wobei jedes Mitglied eine Stimme hat, sich durch ein anderes Mitglied durch Vollmacht vertreten lassen kann und Stimmenthaltungen wie ungültige Stimmen zählen. Änderungen der Satzung, des Zwecks des Vereins sowie der Beschluss über die Auflösung des Vereins benötigen drei Viertel der Stimmen.
(4) Ein Vorstandsmitglied leitet die Versammlung, über deren Beschlüsse eine vom Versammlungsleiter zu unterzeichnende und für jedes Mitglied einsehbare Niederschrift aufzunehmen ist.

§ 5 Vorstand

(1) Dem von der Mitgliederversammlung für drei Jahre zu wählenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
(2) Der Vorstand i.S.v. § 26 BGB besteht aus drei Personen. Er fällt Beschlüsse nach dem Mehrheitsprinzip. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten nach außen gemeinsam.
(3) Die Verteilung von Funktionen bzw. Geschäftsbereichen innerhalb des Vorstands (z.B. Vorsitzender, Schatzmeister o.dgl.) regelt dieser nach interner Beschlussfassung. Darüber hinaus kann für die Führung der Geschäfte des Vereins oder abgrenzbare Aufgabenbereiche, insbesondere z.B. für die Führung der laufenden Geschäfte bei der Verwaltung eines An-Instituts, Handlungsvollmacht erteilt oder auch ein besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB bestellt werden.
(4) Bei Bedarf oder wenn zwei Mitglieder dies begehren, wird eine Sitzung des Vorstands einberufen, deren Beschlüsse zu protokollieren sind.
(5) Die Vorstandsmitglieder können für Reisekosten und die Aufwendungen, die sich als notwendige Folge der Geschäftsbesorgung ergeben, Aufwendungsersatz vom Verein erhalten, arbeiten jedoch im Übrigen ehrenamtlich.
(6) Die Haftung des Vorstands und ggf. der weiteren Vertreter ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

Informativ: Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 16.06.2005 verabschiedet.